Full text : 1994 (0038)

fo

18. 8 13 erhält folgende Fassung:
„Der Beschluß, von der Begutachtung der wissenschaftlichen Schriften
abzusehen ($ 6 Abs. 4), sowie der Beschluß, von dem Erfordernis des
Probevortrages und des Kolloquiums abzusehen (8 1 Abs. 5), bedürfen
der Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses.“
19. In 8 15 Abs. 2 wird das Wort „Gutachten“ durch die Worte „Akten über
das Habilitationsverfahren“ ersetzt.

20. In 8 15 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen in dieser Ordnung
gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.“

Artikel II

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Der Universitätspräsident wird ermächtigt, die Habilitationsordnung der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in der sich aus dieser
Änderungsordnung ergebenden Fassung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes bekanntzumachen.

Saarbrücken, 21. März 1994

Der Universitätspräsident
Prof. Dr. G. Hönn
            
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