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11. In 8 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „auf Lebenszeit” durch die Worte
„oder Hochschuldozenten“ ersetzt.
12. In$6 Abs. 3 wird hinter dem Wort „Schriften“ anstelle des Kommas und
der Worte „auf die er seinen Antrag stützt“ eingefügt „gemäß 8 1 Abs. 4“
13. Nach 8 7 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Wird der Habilitationsantrag zurückgenommen, nachdem ein Gutachter
dessen Ablehnung vorgeschlagen hat, gilt der Antrag als abgelehnt.“
14. 8 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Beschluß, das Habilitationsverfahren fortzusetzen, bedarf der
Mehrheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses. Kommt der Beschluß
zur Fortsetzung des Habilitationsverfahrens auch in einer weiteren
Sitzung nicht zustande, ist der Habilitationsantrag abgelehnt. In der
Ladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese Folge hinzuweisen.“
15. 8 9 erhält folgende Fassung:
„(1) Ist das Habilitationsverfahren fortzusetzen, so wird der Bewerber
zum Probevortrag und zum anschließenden Kolloquium geladen. In der
Ladung wird ihm das Thema für den Probevortrag genannt, das der Habilitationsausschuß
aus drei vom Bewerber vor dem Beschluß über die
Fortsetzung des Habilitationsverfahrens (8 8 Abs. 1 Satz 1) zu unterbreitenden
Vorschlägen auswählt. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
Der Bewerber kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.
(2) Probevortrag und Kolloquium finden in einer Sitzung des Habilitationsausschusses
statt. Der Dekan kann nicht dem Ausschuß angehörende
Personen, insbesondere die entpflichteten oder in den Ruhestand
getretenen Professoren der Fakultät sowie Bewerber, die die Absicht
zum Erwerb der Lehrbefugnis angezeigt haben ($ 3 Satz 1), als Zuhörer
zulassen.“
16. 8 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der Beschluß, die erstrebte Lehrbefugnis zu verleihen, oder die Ablehnung
des Habilitationsantrages bedarf der Mehrheit der Mitglieder des
Habilitationsausschusses.“
17. 8 11 erhält folgende Fassung:
„Kommt eine Entscheidung gemäß $ 10 Abs. 2 nicht zustande, so sind
Probevortrag und Kolloquium zu wiederholen. $$ 9 und 10 gelten sinngemäß
mit der Maßgabe, daß eine weitere Wiederholung von Probevortrag
und Kolloquium ausgeschlossen ist. Kommt nach dem zweiten Kolloquium
der Beschluß, die erstrebte Lehrbefugnis zu erteilen, nicht zustande,
so ist der Habilitationsantrag abgelehnt.“