Full text : 1994 (0038)

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7. Der bisherige $ 3 wird 8 4 und erhält folgende Fassung:
„(1) Die Eröffnung des Habilitationsverfahrens setzt voraus, daß der Bewerber

1. den Doktorgrad des Wissenschaftsbereichs, dem das Fachgebiet
zugehört, für das die Lehrbefugnis erstrebt wird, oder
2. einen im Hinblick auf die erstrebte Lehrbefugnis gleichzuwertenden
Doktorgrad oder
3. einen im Hinblick auf die erstrebte Lehrbefugnis gleichzuwertenden
ausländischen akademischen Grad
besitzt. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Habilitationsausschuß.
 Die Entscheidung wird auf besonderen Antrag vor der Entscheidung
 über die Eröffnung des Verfahrens (8 6 Abs. 1) getroffen.

(2) Wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat einen
Anspruch auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens, wenn er in einem
Fachbereich der Fakultät mindestens vier Semester als wissenschaftlicher
 Assistent, als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder in gleichzuwertender
 Weise zu wissenschaftlichen Dienstleistungen verpflichtet oder
als Lehrbeauftragter tätig war. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit
 gelten Sätze 2 und 3 des Absatzes 1.
(3) Der Habilitationsausschuß kann das Habilitationsverfahren auch
eröffnen, wenn die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt
 sind. Er kann in einem derartigen Fall einem Bewerber auf besonderen
 Antrag einen Anspruch auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens
einräumen.

(4) Die Eröffnung des Verfahrens kann stets abgelehnt werden, wenn
Umstände vorliegen, auf Grund derer nach gesetzlicher Vorschrift der
Doktorgrad des Bewerbers entzogen werden könnte.“

8. 8 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Verleihung der Lehrbefugnis setzt einen Antrag des Bewerbers
voraus (Habilitationsantrag). Der Antrag ist schriftlich beim Dekan zu
stellen.“

9. 8 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.

10. In 8 5 Abs. 3 wird das Wort „weiter“ gestrichen, in Nr. 3 wird das Wort
„Urkunden“ durch die Worte „ein Nachweis“ und der Verweis „$ 3 Abs. 2
bis 4“ wird durch den Verweis „8 4 Abs. 1“ ersetzt, in Nr. 6 wird hinter dem
Wort „Bewerbers“ anstelle des Kommas und der Worte „auf die er seinen
 Antrag stützt“ eingefügt „gemäß $ 1 Abs. 4°.
            
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