Full text : 1994 (0038)

66 —

Kooperationsvereinbarung
zwischen
der Universität des Saarlandes

und

der Hochschule der Bildenden Künste Saar

1. Die Vereinbarung hat zum Ziel, bestehende Formen der Kooperation zwischen
 der Universität des Saarlandes (Universität) und der Hochschule
der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschule) zu verfestigen und neue
Formen der Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und künstlerischen
Bereich zu ermöglichen.
2. Beide Hochschulen haben gemeinsame Studiengänge im Fach Kunsterziehung
 eingerichtet, die auf die Abschlüsse Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an
Realschulen und Gesamtschulen hinführen. Für diese Studiengänge erarbeiten
 die jeweils zuständigen Einrichtungen der Hochschulen für ihren
Anteil an den gemeinsamen Studiengängen einen Studienplan.
3. Beide Hochschulen benennen auf Vorschlag ihrer Senate einen Beauftragten
 für die organisatorische Durchführung der gemeinsamen Studiengänge
 im Fach Kunsterziehung nach Nr. 2 (Beauftragte/r für Kunsterziehung).


4. In Anrechnung auf die Regellehrverpflichtung bzw. auf die Dienstzeit können
 Lehrkräfte beider Hochschulen an der Partnerhochschule Lehrveranstaltungen
 zur Gewährleistung des Pflichtiehrangebots für die in Nr. 2
genannten gemeinsamen Studiengänge abhalten. Art und Umfang dieser
Lehrveranstaltungen werden zwischen den Beauftragten für Kunsterziehung
 abgesprochen. Zu den gleichen Bedingungen können im Rahmen
des verfügbaren Lehrangebots weitere Lehrveranstaltungen wechselseitig
 angeboten werden.
5. Beide Hochschulen sind bereit, ihre Studierenden wechselseitig als Gasthörerinnen
 und Gasthörer an Übungen oder anderen Lehrveranstaltungen
 mit begrenzter Hörerzahl teilnehmen zu lassen.
6. Bei der Besetzung von Stellen, in deren Aufgabengebiet die Durchführung
 von Lehrveranstaltungen für die in Nr. 2 genannten Studiengänge
gehört, wird jeweils der oder die Beauftragte für Kunsterziehung der Partnerhochschule
 angehört.
            
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