Full text : 1994 (0038)

— 61 —

Prüfungskommission getroffen werden, steht dem Prüfling der Widerspruch
offen. Über den Widerspruch entscheidet der/die Fachbereichsvorsitzende.

8 19
Magisterurkunde

(1) Wer die Magisterprüfung bestanden hat, erhält eine Urkunde über die
Verleihung des Hochschulgrades eines „Magisters der Rechte“/einer „Magistra
 der Rechte“ mit Angabe der Gesamtnote und des Datum. Die Urkunde
ist von dem/der Fachbereichsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Prüfling das Recht, den ihm
verliehenen Grad zu führen.

8 20
Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung
im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, 9. Februar 1994

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. G. Hönn
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.