— 61 —
Prüfungskommission getroffen werden, steht dem Prüfling der Widerspruch
offen. Über den Widerspruch entscheidet der/die Fachbereichsvorsitzende.
8 19
Magisterurkunde
(1) Wer die Magisterprüfung bestanden hat, erhält eine Urkunde über die
Verleihung des Hochschulgrades eines „Magisters der Rechte“/einer „Magistra
der Rechte“ mit Angabe der Gesamtnote und des Datum. Die Urkunde
ist von dem/der Fachbereichsvorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Mit der Aushändigung der Urkunde erhält der Prüfling das Recht, den ihm
verliehenen Grad zu führen.
8 20
Inkrafttreten
Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung
im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 9. Februar 1994
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. G. Hönn