Full text : 1994 (0038)

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Versäumnis und Rücktritt

(1) Hält der Prüfling die Frist für die Abgabe der Magisterarbeit nicht ein oder
erscheint er nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er von der mündlichen
Prüfung zurück, ohne daß ein triftiger Grund vorliegt, so gilt die jeweilige
Prüfungsleistung als erbracht und mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe
müssen dem/der Prüfungsbeauftragten für das Magisterstudium unverzüglich-schriftlich
 angezeigt und glaubhaft gemacht werden; bei Krankheit des
Prüflings kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.
(3) Genügen die geltend gemachten Gründe, so wird für die Magisterarbeit
eine Nachfrist gesetzt oder für die mündliche Prüfung ein neuer Termin
anberaumt.

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Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung
 oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
 so wird die jeweilige Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte)
bewertet. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der jeweilige Prüfer oder die
jeweilige Prüferin.
(2) Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung in schwerwiegender
Weise gegen die Ordnung, so kann er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen
 werden. Die Prüfung in dem Prüfungsfach, von dessen Teilnahme
der Prüfling ausgeschlossen ist, wird mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Prüfungskommission.
(3) Wird ein Täuschungsversuch erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
 bekannt, so wird die Prüfungsleistung innerhalb von fünf Jahren nach
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses von dem/der Prüfungsbeauftragten
mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis
 von dem/der Prüfungsbeauftragten abzuändern, soweit sich das Gesamtergebnis
 ($ 13) durch die Neubewertung geändert hat, oder einzuziehen,
 sofern die Prüfung auf Grund der Neubewertung nicht bestanden ist.

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Rechtsbeheife

Gegen Entscheidungen, die von dem/der Prüfungsbeauftragten oder im
Rahmen des $ 17 von dem jeweiligen Prüfer, der jeweiligen Prüferin oder der
            
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