Full text : 1994 (0038)

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entscheidet der/die Prüfungsbeauftragte im Rahmen der Bewertungen über
die Note.
(5) Das Ergebnis teilt der/die Prüfungsbeauftragte dem Prüfling schriftlich
mit.

S 11
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Pflichtfach Zivilrecht und die
beiden Wahlfächer ($ 5 Abs. 1, 2 und 3).

(2) Die mündliche Prüfung wird innerhalb eines Tages im Beisein der übrigen
Mitglieder der Prüfungskommission nach $ 7 Abs. 3 von den jeweiligen
Fachprüfern/Fachprüferinnen abgenommen. Die Dauer der mündlichen
Prüfung beträgt für jeden Prüfling eine Stunde.
(3) Für jedes Prüfungsfach wird von dem jeweiligen Mitglied der Prüfungskommission
 eine Einzelnote nach $ 12 festgesetzt. Die Gesamtnote der
mündlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der drei Einzelnoten gebildet.


(4) Sofern keiner der Prüflinge widerspricht, können Studierende des Magisterstudienganges
 bei der mündlichen Prüfung anwesend sein.
(5) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung
sind in einer Niederschrift festzuhalten.

8 12
Bewertungen

Jede Studien- und Prüfungsleistung wird mit einer Note bewertet, die aus
einer Notenbezeichnung und einer Punktzahl besteht. Es gelten folgende
Noten:
sehr gut

=16 bis 18 Punkte =eine besonders hervorragende Leistung;

=13 bis 15 Punkte=eine erheblich über dem Durchschnitt
 liegende Leistung;
voll befriedigend =10 bis 12 Punkte = eine über dem Durchschnitt liegende
Leistung;
befriedigend =7 bis 9 Punkte =eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen
entspricht;
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
durchschnittlichen Anforderungen
noch entspricht;
            
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