SR
I. Allgemeines
8 1
Grundsätze
(1) Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes
verleiht auf Grund einer Prüfung nach Maßgabe dieser Ordnung an außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland graduierte ausländische und deutsche
Juristen und Juristinnen den Grad eiries „Magisters der Rechte“ oder
giner „Magistra der. Rechte“ (Legum Magister, abgekürzt: LL.M.).
(2) Der hierzu eingerichtete Studiengang soll zugleich die in den Mitgliedsstaaten
der Europäischen Gemeinschaften graduierten Juristen und Juristinnen
auf die Eignungsprüfung nach 8 1 Abs. 1 des Gesetzes über die
Erlangung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (im folgenden: EignungsprüfungsG)
vom 6.7.1990 (BGBl. I S. 1349 ff.) und der nach 8 10 Abs. 2
EignungsprüfungsG ergangenen Rechtsverordnung des Bundesministers
der Justiz vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2881) vorbereiten.
82
Zweck
Durch den Erwerb des Magistergrades weisen die Studierenden nach, daß
sie die Grundzüge des deutschen Rechts beherrschen, ein Rechtsgebiet
vertieft bearbeitet haben und fähig sind, selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.
33
Dauer
Der Studiengang dauert zwei Semester (Studienjahr). Das Studium kann nur
zum Wintersemester aufgenommen werden.
Il. Organisation, Ablauf und Inhalt des Studiums
s4
Zulassung zum Aufbaustudium
(1) Zum Magisterstudium werden zugelassen:
1. Ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen
Gemeinschaften, die ein Diplom erlangt haben, aus dem hervorgeht,
daß sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügen, die für den
unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu $ 1 Abs. 1 EignungsprüfungsG
aufgeführten Berufe erforderlich sind (vgl. 8 1 Abs. 1
EignungsprüfungsG);