49 —
N Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Festsetzung
von Zulassungszahlen für die Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen
an der Universität des Saarlandes
und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes (Fachhochschule), die nicht in das Verfahren
der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
einbezogen sind, für das Studienjahr 1993/94
vom 23. Juni 1993 (Amtsbl. S. 577)
Vom 14. Dezember 1993
{Amtsbl. 5. 2)
Auf Grund des 8 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Zustimmung
zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
vom 3. Februar 1992 (Amısbl. S. 318), verordnet das
Ministerium für Wissenschaft und Kultur:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszah-Jen
für die Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen an
der Universität des Saarlandes und an der Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschule),
die nicht in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe
von Studienplätzen einbezogen sind, für das Studienjahr
1993/94 vom 23. Juni 1993 (Amtsbl. S. 577) wird wie folgt
geändert:
In 8 1 wird unter I. Universität des Saarlandes folgende
Nummer 18 angefügt:
Fach/Studienganeg
18. Soziologie
WS
1992394
Ss
1994
30
Insgesamt
230
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft
Saarbrücken. den 14. Dezember 1993
Der Minister
für Wissenschaft und Kultur
Praf Dr Rreitenhach