Full text : 1994 (0038)

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Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Kandidaten/der Kandidatin
 in angemessener Zeit nach der Prüfung bekanntgegeben. Nach abgeschlossener
 Prüfung kann der Bewerber/die Bewerberin auf Antrag Einsicht
in seine/ihre Prüfungsakten nehmen.
(8) Die Zeit zur Erlangung des in $ 1 Abs. 2 bezeichneten Zertifikats beträgt
höchstens 2 Jahre. Die Reihenfolge der Blockveranstaltungen ist nicht bindend.


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(1) Für die Bewertung der Leistungen gelten die folgenden Noten:
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung;
2 = gut eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
 Anforderungen liegt;
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
 entspricht;
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
 genügt;
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht mehr genügt.
(2} Die Note als Mittelwert der Notenvorschläge lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5: gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5: befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0: ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0: Nicht ausreichend.
(3) Die in Absatz 1 genannte Notenskala wird in jedes Zeugnis eingetragen.

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(1) Eine Prüfungsleistung wird als „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der
Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht
erscheint oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe
von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem/der Fachbereichsbeauftragten unverzüglich schriftlich angezeigt
 und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der
Kandidatin kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden
 die Gründe von dem/der Fachbereichsbeauftragten und dem/der
Fachbereichsvorsitzenden anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
            
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