Full text : 1994 (0038)

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(1) Die Teilnahme an demin $ 1 Abs. 1 bezeichneten Aufbaustudiengang ist
erfolgreich, wenn der Bewerber/die Bewerberin in den Blockkursen A und B
jeweils 3 und im Blockkurs C 2 Prüfungen bestanden sowie in einem Seminar
 einen Schein erworben hat.
{2) Der Blockkurs A erstreckt sich auf
— Medizinische Terminologie (Schwerpunkt Anatomie, Physiologie),
— Biophysik,
— Biomathematik und Informatik,
— Medizintechnik,
— Organisatorische und rechtliche Grundsätze des Gesundheitswesens.
Der Blockkurs B erstreckt sich auf
— Strahlentherapie,
— Röntgendiagnostik,
— Nuklearmedizin.

Der Blockkurs C erstreckt sich auf
— Bildgebende Verfahren.
— Neuere bildgebende Verfahren und deren Anwendung in der Diagnostik
und Strahlentherapie.

(3) Die Prüfungen können mündlich oder schriftlich abgenommen werden.
Mündliche Prüfungen dauern für jeden Bewerber/jede Bewerberin 15 Minuten.
 Als schriftliche Prüfungsleistungen sind Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten.
(4) Schriftliche Prüfungen werden von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet.
Die Note ist der Mittelwert der beiden Notenvorschläge. Mündliche Prüfungen
 werden von der Lehrkraft, die den Kurs gehalten hat, in Gegenwart
eines/einer sachkundigen Beisitzers/Beisitzerin abgenommen. In begründeten
 Ausnahmefällen kann ein Ersatzprüfer/eine Ersatzprüferin bestellt
werden.

(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“
 (8 4 Abs. 1} bewertet wurde.

(6) Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Teilnehmer/Teilnehmerinnen
 des in 8 1 Abs. 1 bezeichneten Aufbaustudiengangs
beschränkt werden. Sie ist auf Wunsch des Bewerbers/der Bewerberin auszuschließen.
 Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt.
(7) Die jeweiligen Teilergebnisse der mündlichen Prüfungen sind dem Kandidaten/der
 Kandidatin im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Die
            
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