(3) Ist im Rahmen einer Bewerbung zum Wintersemester
1992/93 mit Erfolg geltend gemacht worden, daß eine
Bewerbung zum Wintersemester 1991/92 aus hiltigem
Grund unterblieben ist, findet Nummer 2 entsprechende
Anwendung.
S 48
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft, Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum
Sommersemester 1994 und für das Feststellungsverfahren
zum Testtermin im November 1993.
(2) Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
(Vergabeverordnung ZVS) vom 28. Mai 1993
(Anusbl, S, 526) tritt am 31, März 1994 außer Kraft.
Saarbrücken, den 22. November 1993
Der Minister
für Wissenschaft und Kultur
Prof. Dr. Breitenbach