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Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze durch die
Hochschulen
(1) Sind nach Abschluß des Vergabeverfahrens in cinem
Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden
Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der
Hochschule an Antragstellende vergeben, die für das Sommersemester
bis zum 15. Aprıl und für das Wintersemester
bis zum 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung
schriftlich beantragt haben. Ist das Vergabeverfahren in
einem Studiengang vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen,
kann die Hochschule eine frühere Frist bestimmen, dic in
geeigneter Weise bekanntzugeben ist. Über die Zulassung
entscheidet das Los.
(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der
Hochschule in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(3) Abweichend von dem Verfahren nach den Absätzen I
und 2 kann die Zentralstelle nach Abschluß des Vergabeverfahrens
in einem Studiengang noch verfügbare oder
wicder verfügbar gewordene Studienplätze auf Antrag der
Hochschule in weiteren Nachrück verfahren vergeben.
Vierter Teil:
Übergangs- und Schlußvorschriften
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Übergangsregelung für die Auswahl nach
Bewerbungssemestern ($ 27)
Auf Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzuganpsberechtigung
vor dem 1. April 1991 auf dem Gebiet
der neuen Länder erworben haben und ihren Wohnsitz am
8. Noveniber 1989 auf diesem Gebiet hatten, findet $ 27
Abs, | mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Gezählt werden nur Bewerbungen ab dem Wintersemester
1991/92.
Licgt eine erfolglose Bewerbung zum Wintersemester
1991/92 um einen Studienplatz in dem beantragten
Studiengang vor, wird die Zahl der Bewerbungssemester
um dic Zahl der nach $& 17 Abs. 1 berechneten
Wartezeithalbjahre bis zum Wintersemester 1991/92
crhöht.