len zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschfußtristen
des $& 3 Abs. | eingegangen sein, & 3 Abs, 4 pil
sinngemäß
(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der
Qualifikation, Daneben können besondere Umstände
berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als
ein solcher Umstand ist insbesondere anzuschen, wenn die
Bewerberin oder der Bewerber
L. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung
cin Stipendium erhält,
? aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in
ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung
für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im
Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt
Ist.
3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
1 aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt
in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreifenden
Studiengang gibt,
5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz. 2 treffen die Hochschulen
nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche
Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen
sind zu berücksichtigen.
S 45
Abschluß des Verfahrens
(1) Das Verteilungsverfahren ist spätestens nach Durchfüh
rung der zweiten Verfahrensstufe abeeschlossen.
(2) Im übrigen ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang
abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze
durch Einschreibung besetzt sind oder die Zentralstelle das
Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat. In den
Studiengängen Medizin, Pharmazie, Tiermedizin und Zahnmedizin
ist das Vergabeverfahren für das Sommersemester
am 30. September und für das Wintersemester am 31. März
abgeschlossen.