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zum Beginn der YTestabnahme seinen Platz im Testraum
eingenommen hat. Die Testabnahnwe beginnt mit der Ausgabe
des ersten Testhelts.
Ss 41
Ordnungsverstoß, Täuschung, Abbruch der
Testbearbeitung
(1) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Testabnahme
stört, kann von der Fortsetzung der Testbearbeitung ausgeschlossen
werden; in diesem Fall wird das bis zu diesem
Zeitpunkt erzielte Testergebnis gewertet.
(2) Wer versucht, das Testergebnis durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
kann von der Fortsetzung der Testbearbeitung ausgeschlossen
werden; in diesem Fall wird das Testergebnis auf das
niedrigste in dicsem Testtermin erzielte Testergebnis festgesetzt.
Als Täuschung ist auch die Bearbeitung eines
Unteriests außerhalb der dafür angesetzten Zeit anzusehen.
Wird die Täuschung nach Beendigung der Testabnahme
aufgedeckt, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Wer nach Beginn der Testabnahme die Testbearbeitung
abbricht, wird nılı dem bis zu diesem Zeitpunkt erzielten
Festergebnis gewertet, Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer
ist berechtigt, im nächstfolgenden Testtermin erneut
am Test teilzunehmen, wenn unverzüglich nach der Testabnahme
der Zentralstelle schriftlich angezeigt und nachgewiesen
wird, daß für den Abbruch der Testbearbeitung ein
triftiger Grund vorgelegen hat; bei Krankheit ist cin ärztliches
Attest vorzulegen
Ss 42
Abbruch der Testabnahme, Ausfall des Tests
(I) Wird die Testabnahme in einer Testabnahmestelle
gestört, kann der Test abgebrochen werden. Ein Test soll
abgebrochen werden, wenn die Testabnahme durch eine
erhebliche Störung um mehr als zwei Stunden verzögert
oder unterbrochen wird.
(2) Wird in einer Testabnahmestelle der Test abgebrochen,
kann nach Durchführung der Testabnahme ein einzelner
Test nicht ausgewertet werden oder sind die Ergebnisse
gines Testtermins ganz der teilweise nicht verwertbar, sind