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zunächst die an erster Stelle genannten und dann die
übrigen Testorte in der im Antrag angegebenen Reihenfolge
berücksichtigt. Ist es nicht möglich, den Ortswünschen
zu entsprechend, erfolgt die Verteilung an einen möglichst
nahe gelegenen Testort.
(2) Können an einen Testort nicht alle Teilnehmerinnen
und Teilnehmer verteilt werden, die ihn im Antrag an
gleicher Stelle angegeben haben, werden sie entsprechend
ihrer Im Antrag angegebenen ladungsfähigen Anschrift
(Postleitzahl) berücksichtigt. Bei gleichem Rang entscheidet
das Los.
(3) Die Zentralstelle Tädt zur Testabnahme.
Ss 39
Angaben über die Auswertung des Tests
(1) Die Zentralstelle erhebt von den Testteilnchmerinnen
und -teilnehmern mit deren Einverständnis zusätzliche per
sönliche Angaben.
(2) Die Zentralstelle stellt die nach Absatz 1 erhobenen
Angaben, die Testergebnisse und die ihr vom Institut für
medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen und den
zuständigen Prüfungsämtern mitgeteilten Prüfungsergebnisse
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Feststellungsverfahrens
zum besonderen Auswahlverfahren zusammen
und übermittelt sie in anonymisierter Form der von den
Ländern mit der laufenden Auswertung des Tests betrauten
Einrichtung. Die Angaben dürfen nur zum Zweck der
laufenden Auswertung des Test verwertet werden.
Ss 40
Testabnahnmne
(1) Der Test wird von der Zentralstelle abgenommen. Die
Organisation einschließlich der Durchführung des Tests an
den Testorten obliegt dem Ministerium für Bildung und
Sport. Für jede Testabnahmestelle wird eine Testleitung
bestellt. Sie hat die Aufgabe, für die ordnungsgemäße
Durchführung des Tests zu sorgen.
(2) Die Testabnahme ist nicht öffentlich.
(3) Zur Testabnahme wird nur zugelassen, wer sich durch
Personalausweis oder Reisepaß ausweisen kann und bis