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Teilnahmeberechtigung
(1) Am Test dürfen alle Deutschen und alle nach 8 1
Abs, 1) Satz 2 Deutschen gleichgestellte ausländischen
Staatsangehörige oder Staatenlose teilnchnien, die eine
Hochschulzugangsberechtigung für das Studium eines Studienganges
des besonderen Auswahlverfäahrens besitzen
oder die letzte Jahrgangsstufe einer auf das Studium vorbereitenden
Schule oder in entspiechender Weise eine Einrichtung
des zweiten Bildungsweges besuchen,
(2) Von der Teilnahme am Test ist ausgeschlossen, wer
bereits an einem Feststellungsverfäahren des besonderen
Auswahlverfahrens teilgenommen hat oder nach 8 22
Abs. 2 Satz 2 am Vergabeverfahren beteiligt wird,
Testtermin
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(1) Der Test wird jährlich einmal abgenommen und findet
an Testabnahmestellen in den von den Ländern bestimmten
Orten (Testorte) statt.
(2) Die Zentralstelle gibt jeweils den Zeitpunkt der Testabnahme
und die Testorte bekannt.
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Antrag auf Teilnahme am Test
(1) Der Antrag auf Teilnahme am Test muß bis zum
15. September für den nächstfolgenden Termin bei der
Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlußfrist),
(2) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Antrages. Im
Antrag sind gewünschte Testorte in einer Reihenfolge
anzugeben.
(3) Stellt jemand mehrere Anträge, wird der letzte fristgerecht
eingegangene Antrag berücksichtigt,
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Verteilung auf die Testorte, Ladung
(1) Wer am Test teilnimmt, wird entsprechend seinen
Ortswünschen auf die Testorte verteilt. Dabei werden