den besonderen Öffentlichen Bedarf ($ 10), die Auswahl
nach dem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(8 13), die Auswahl nach Härtegesichtspunkten ($ 18), die
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer
Hochschulzugangsberechtigung (8& 19) und die Auswahl für
cin Zweitstudium (8 20) gelten im besonderen Auswahlverfahren
entsprechend, Die Auswahl nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach 8 13 Abs. 1
Satz ] setzt eine Zulassung durch die Zentralstelte oder
nach 8 31 Abs. 1 Satz 1 durch die Hochschule voraus.
SS 33
Teilstudienplätze
Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen
vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen,
vermindert um die Zahl der nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden,
wird nach dem Hauptverfahren durch Los an die Bewerberinnen
und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen
sind, Die $$8 I bis 5 und 22 bis 32 gelten entsprechend.
Das Verfahren ist mit Durchführung des zweiten Nachrückverlahrens
abgeschlossen. & 46 Abs. 1 Satz 1 und 3 und
Abs. 2 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß die
Hochschule für die Antragstellung von Absatz 1 Satz 1
abweichende Fristen bestimmen kann, die in geeigneter
Weise bekanntzugeben sind,
Zweiter Teil:
Feststellungsverfahren
S$ 34
Ausgestaltung
(1) Als Feststehlungsverfahren wird ein schriftlicher Test
durchgeführt. Er besteht aus Untertests, die jeweils innerhalb
einer festgesetzten Zeit zu bearbeiten sind.
(2) Zum Zweck ihrer Erprobung können in den Test
Aufgaben aufgenommen werden, die nicht in die Wertung
eingehen.