Full text : 1994 (0038)

Gründen am Auswahlgespräch nicht teilnehmen könnte
wind auf Antrag vorab für die Teilnahme am Auswaählge
spräch hestaumf.

(3) Wer am Auswahlgespuich teilnimmt, wird nach seinen
Studienortwünschen im Zulassunesantrag entsprechend & 8
Abs. 1 Nr. 3 auf die Sanlienorte verteilt und von der
jeweiligen Hochschule geladen,

(1) Das Auswahlgespräch wird zur Vorbereitung der Entscheidung
 nach $ 28 Abs, 2 von einer Auswahlkommission
durchgeführt. Die Leitung der Hochschule setzt für jeden
Studiengang eine oder mehrere Auswahlkommissionen ein
und bestimmt jeweils mindestens zwei Mitglieder; werden
mehrere Auswahlkommissionen eingesetzt, bestimmt sie,
wer der einzelnen Auswahlkommission zugeteilt wird, Die
Auswahlkemmission führt das Auswahlgespräch als Kinzeigespräch
 durch, das nicht öffentlich ist und in der Regel
nicht weniger als 30 Minuten dauert, Der wesentliche Inhalt
des Auswahlgesprächs wird in einer Niederschrift testge:
halten.

Mitglied der Auswahlkommission können nur Professorinnen
 und Professoren sein

Ss 31

Zulassung nach Auswaäahlgespräch

(1) Wer nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs ausgewählt
 worden ist, wird von der jeweiligen Hochschule
zugelassen. Nicht Ausgewählte erhalten von der Hochschu-Ic
 einen auf die Auswahl in der Quote nach 8 24 Abs. 3
Satz 1 beschränkten Ablehnungsbescheid.
(2) Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule eine
Termin, bis zu dem die Kinschreibung zu erfolgen hat,
Liegt die Erklärung bis zu diesem Termin der Hochschule
nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Lchnt
die Hochschule die Einschreibung ab, weil sonstige Hinschreibvoraussetzungen
 nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid
 cbenfalls unwirksiun.

s 32

Anwendung der Vorschriften des allgemeinen
Auswahlverfahrens

Die Vorschriften des allgemeinen Auswahlverfäahrens über
            
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