Motivation und Eignung für das Studium des beantragten
Studiengangs und für den angestrebten Beruf.
(2) Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung
der Hochschule.
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Ranggleichheit
(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Crad der Qualifikation
und dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens Ranggleichheit,
bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen
über die Auswahl nach dem Ergebnis des Feststel
lunesverfahrens.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei
der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird
vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach 8 13
Abs. 1 Satz | bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung
glaubhaft macht, daß der Dienst in vollem Umfang abgeleister
ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester
bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das
Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang
abgeleistet sein wird oder glaubhaft macht, daß zu den
genannten Zeitpunkten mindestens 15 Monate Dienst nach
$ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden; im übrigen
entscheidet bei Ranggleichheit das Los
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Auswahlgespräch
(1) Die Teilnchmerzahl des Auswahlgesprächs ist auf das
Dreifache der Zahl der nach 8 24 Abs. 3‘ Satz 1 Nr. 4
verfügbaren Studienplatze begrenzt. Wer am Auswahlgespräch
teilnimmt, wird unter den im Hayptantrag noch nicht
Ausgewählten durch das Los bestimmt, Wer bereits für den
beantragten Studiengang am Auswaäahlgespräch teilgenommen
hat oder innerhalb der Frist des $ 3 Abs. 5 Satz 2
erklärt, in diesem Vergabeverfahren nicht an einem
Auswäahlgespräch teilnehmen zu wollen, oder sich mit einer
besonderen Hochschulzugangsberechtigung oder für cin
Zweitstudium bewirbt, wird an der Auslosung nicht beteiliegt.
(2) Wer bereits zur Teilnahme am Auswahlgespräch geladen
worden war, aber aus nicht selbst zu vertretenden