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6. In $ 10 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „mindestens 15 Minuten und
höchstens 45 Minuten“ durch die Worte „in der Regel 30 Minuten“ersetzt.
Artikel 5
Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Grundlagen, Informatik und
Strahlenschutz vom 16. Juni 1993 (Dienstblatt Nr. 27 vom 01. Oktober
1993) wird wie folgt geändert:
1.8 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Prüfungsleistungen des Grundstudiums beinhalten eine für die
Studenten fakultative Studienarbeit, die zu einer mündlichen Zusatzprüfung
berechtigt, sofern die Prüfungsleistungen in diesem Fach mit weniger
als acht und mehr als vier Punkten bewertet worden sind.“
2. 8 2 wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:
„(7) Zu Studien- und Prüfungsleistungen des dritten und vierten Studienjahres
des Fachstudiums kann nur zugelassen werden, wer alle Fächer
des Grundstudiums erfolgreich abgeschlossen hat.“
3. In $ 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
„drei Stunden“
durch die Worte:
„in der Regel drei Stunden“
ersetzt.
4. In 8 10 wird als neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Prüfungsleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des
Studiums Voraussetzung sind, werden in der Regel von zwei Prüfern
bewertet.“
Artikel 6
Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Maschinenbau vom 05. Mai 1993
(Dienstblatt Nr. 28 vom 01. Oktober 1993) wird wie folgt geändert:
1.8 10 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Klausurdauer soll dem vermittelten Stoff angemessen Sein. Sie
beträgt in der Regel drei Stunden.“
2. 8 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Bei Prüfungsleistungen, die für den Abschluß des Studiums unabdingbar
sind, erfolgt die Bewertung in der Regel durch zwei Prüfer;