Full text : 1994 (0038)

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(V) Frühere Vereinbarungen treten außer Kraft, soweit sie der vorliegenden
 Regelung widersprechen.
(VI) Diese Regelung tritt mit Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.“

2. Es wird folgende Übergangsregelung aufgenommen:
„8 35
Inkrafttreten

(1) Studenten, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Studienordnung
begonnen haben, können auf Antrag entsprechend der bisher geltenden
Regelung ihr Studium ohne praktische Studienphase abschließen; diese
Wahlmöglichkeit besteht nur bis zum 30. September 1996.
(2) Diese Ordnung tritt nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.“

Artikel 4

Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Elektrotechnik vom 05. Mai 1993
(Dienstblatt Nr. 25 vom 01. Oktober 1993) wird wie folgt geändert:

1. 8 1 erhält folgende Fassung:
„8 1, Zweck der Prüfungen und Prüfungsordnung

(1) Die Prüfungsordnung sieht vor, die Studenten in einer Regelstudienzeit
 von acht Semestem zum Abschluß zu führen.

(2) Durch die Vorprüfung wird festgestellt, ob sich der Kandidat Grundlagenkenntnisse
 und Arbeitsmethoden angeeignet hat, die ihn zu erfolgreichem
 Weiterstudium befähigen. Durch die Abschlußprüfung wird
festgestellt, ob der Kandidat grundlegende Fachkenntnisse erworben
hat und die Fähigkeit besitzt, nach technisch-wissenschaftlichen Methoden
 zu arbeiten.“

2. 8 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt höchstens sechs
Monate.“

3. 8 9 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Rege!
drei Stunden.“

4. 8 9 Abs. 4 entfällt.

5. In 8 10 Abs. 1 Satz 2 entfällt der Halbsatz:
„ SOfern die Leistungen als nicht ausreichend erachtet werden sollen.‘
            
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