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Artikel 2
Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Bauingenieurwesen vom 21. Juli
1993 (Dienstblatt Nr. 26 vom 01. Oktober 1993) wird wie folgt geändert:
1.8 11 Abs. 1 wird um folgenden Satz ergänzt:
„in der Regel werden Prüfungsleistungen, die für den erfolgreichen
Abschluß des Studiums Voraussetzung sind, von zwei Prüfern bewertet.“
2. 8 11 Abs. 3 entfällt.
Artikel 3
Die Prüfungsordnung des Fachbereichs Betriebswirtschaft vom 21. Juli
1993 (Dienstblatt Nr. 30 vom 01. Oktober 1993) wird wie folgt geändert:
8 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Prüfungsleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des
Studiums notwendig sind, werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet.“
Die Studienordnung des Fachbereichs Betriebswirtschaft vom 21. Juli
1993 (Dienstblatt Nr. 30 vom 01. Oktober 1993) wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgende Regelung für Studierende der Ecole Superieure de
Commerce de Chambery aufgenommen (ESCCH):
„8 34 (I) Französische Studierende mit erfolgreich abgeschlossenem 1.
und 2. Studienjahr an der ESCCH oder mit erfolgreich abgeschlossenem
1., 2. und 3. Studienjahr an der ESCCH können in das 3. Studienjahr
im Fachbereich BW der HTWdS aufgenommen werden.
(I) Diese Studierenden können dort Studienrichtungen, die zwischen
den Partnerhochschulen zu vereinbaren sind, belegen und abschließen.
Sie werden solchen Studierenden des Fachbereichs BW gleichgestellt,
die die Vorprüfung sowie den ersten Teil der Abschlußprüfung — mit
Ausnahme der Pflichtfächer Wirtschaftsrecht und Volkswirtschaftsiehre
— bestanden haben.
(ID) Die Gesamtnote der Abschlußprüfung wird als arithmetisches Mittel
der Noten der Prüfungsfächer des 3. Studienjahres sowie der 0. g.
Fächer Wirtschaftsrecht und Volkswirtschaftsiehre sowie der Diplomarbeit
gebildet.
(IV) Bei Bestehen der Diplomprüfung an der HTWdS und der
Abschlußprüfung an der ESCCH erhalten die französischen Studierenden
eine Doppelqualifikation: das Diplomzeugnis der HTWdS und das
Abschlußzeugnis der ESCCH.