Full text : 1994 (0038)

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(4) Die Zahl der Bewerbungsseniester wird erhöht um
!. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens
jedoch um vier Bewerbungssemester, wenn damit vor
dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein
berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule
 erlangt worden ist,

eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens
jedoch um vier Bewerbungssemester, wenn damit nach
dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein
berufsqualifizierender Abschluß außerhalb der Hochschule
 erlangt worden ist.

zwei für je 36 Monate Berufstätigkeit nach dem Erwerb
Jer Hochschulzugangsberechtigung, wenn nach einem
berufsqualifizierenden Abschluß außerhatb der Hochschule,
 für den nach den Nummern 1 oder 2 eine
Erhöhung der Bewerbungssemester vorgenommen
wird, eine Berufstätigkeit ausgeübt worden ist,

eins für je angefangene sechs Monate Dienst, höchstens
jedoch um scchs Bewerbungssemester, wenn Dienst
veleistet worden ist.

eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
 eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit
ausgeübt worden ist, es set denn, hierfür wird eine
Erhöhung der Bewerbungssemester nach Nummer 3
vorgenommen.

Der berufsqualifizierende Abschluß und die Berufstätigkeit
müssen spätestens innerhalb der Nachfrist nach $ 3 Abs. 5
Satz 2 abgeschlossen und nachgewiesen sein, Ist während
eines Dienstes ein berufsqualifizierender Abschluß erlangt
worden, wird dieser nicht nach Satz | Nr. } berücksichtigt;
Satz 1 Nr. 3 wird angewandt.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4
liegt vor bei

Ausbildungsberufen, die in einem Verzeichnis der anerkannten
 Ausbildungsberufe nach 8 6 Abs. 2 Nr. 5 des
Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
1981 (BGBI. I S. 1692) in der jeweils geltenden
Fassung enthalten sind,

3

einer Berufsausbildung an ciner staatlichen oder staatlich
 anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
            
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