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aufgegeben, die fehlenden Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist
vorzulegen.
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Studentenausweis, Immatrikulationsbescheinigungen
(1) Nach erfolgter Immatrikulation erhält der/die Student/in einen Studentenausweis
und Immatrikulationsbescheinigungen.
(2) Der Verlust des Studentenausweises ist dem Studentensekretariat
unverzüglich anzuzeigen; die Ausstellung einer Zweitausfertigung setzt die
Glaubhaftmachung des Verlustes voraus.
(3) Für die Zweitausfertigung des Studentenausweises sowie die Ausstellung
weiterer Immatrikulationsbescheinigungen wird eine Gebühr nach
einer vom Senat zu eriassenden Ordnung erhoben.
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Beurlaubung
(1) Studierende können auf Antrag für die Dauer eines Semesters aus
wichtigem Grund beurlaubt werden. WMederholte Beurlaubung ist zulässig.
Der Antrag ist innerhalb der Rückmeldefrist oder unverzüglich nach Eintritt
des Beurlaubungsgrundes zu stellen. Eine Beurlaubung für zurückliegende
Semester ist ausgeschlossen. Der Beurlaubungsgrund ist in geeigneter
Weise glaubhaft zu machen.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
1. Krankheit, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich
ist,
2. Wehr- oder Ersatzdienstzeiten,
3. studienbedingter Ausiandsaufenthalt,
4. Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung,
5. Mutterschafts- oder Erziehungsurlaub bis zur gesetzlichen Höchstdauer.
(3) Eine Beurlaubung für ein erstes Fachsemester ist nur in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 und 5 zulässig.
(4) Studierende können durch Verfügung des Rektors/der Rektorin beur-Jaubt
werden, wenn sie an einer Krankheit erkranken, die ein ordnungsgemäßes
Studium unmöglich macht oder andere erheblich gefährdet. In
der Verfügung ist die Dauer der Beurlaubung festzulegen. Die Gesamtdauer
soll 10 Semester nicht überschreiten.