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3. die bestandene Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
(ENDS) gemäß den Richtlinien der Hochschulrektorenkonferenz,
4. die bestandene erweiterte Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
(ENDS),
5. die bestandene Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer
Studienbewerber/innen für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen
der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung),
6. das Kleine deutsche Sprachdiplom oder das Große deutsche Sprachdiplom
eines Goethe-Instituts,
7. das Deutsche Sprachdiplom Stufe 1! der Kultusministerkonferenz,
8. eine Hochschulzugangsbescheinigung, die im Großherzogtum Luxemburg
erworben wurde.
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Versagung der immatrikulation
(1) Die Immatrikulation ist in den Fällen des 8 98 Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes
zu versagen. In den Fällen des 8 98 Abs. 3 UG soll die
Immatrikulation versagt werden.
(2) Über die Versagung der Immatrikulation entscheidet der/die Rektor/in.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
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Verfahren
(1) Der/die Bewerber/in hat sich innerhalb der Immatrikulationfrist im
Studentensekretariat persönlich zu immatrikulieren. Die Immatrikulations-Frist
wird von dem/der Rektor/in festgesetzt und durch Aushang in der HBK
saar bekanntgemacht bzw. dem/der Studienbewerber/in im Zulassungsbescheid
mitgeteilt.
(2) Zur Immatrikulation sind einzureichen: .
1. das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt „Immatrikulationsantrag“,
2. der ausgefüllte und unterzeichnete Datenbogen,
3. der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung ($ 2 Abs. 1 Nr. 2), der
praktischen Vorbildung ($& 3) und der erforderlichen Sprachkenntnisse
(8 4), jeweils in beglaubigter Ablichtung,
4. der Nachweis der Zulassung (& 2 Abs. 1 Nr. 6),
5. ein Lichtbild,
6. der Nachweis des Beitrages zur Studentenschaft (& 2 Abs. 1 Nr. 7),
7. der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes (8& 2 Abs. 1 Nr. 8),