Full text : 1994 (0038)

406 —

3. die bestandene Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
(ENDS) gemäß den Richtlinien der Hochschulrektorenkonferenz,
4. die bestandene erweiterte Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse
 (ENDS),
5. die bestandene Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer
Studienbewerber/innen für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen
 der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung),
6. das Kleine deutsche Sprachdiplom oder das Große deutsche Sprachdiplom
 eines Goethe-Instituts,
7. das Deutsche Sprachdiplom Stufe 1! der Kultusministerkonferenz,
8. eine Hochschulzugangsbescheinigung, die im Großherzogtum Luxemburg
 erworben wurde.

85
Versagung der immatrikulation

(1) Die Immatrikulation ist in den Fällen des 8 98 Abs. 1 und 2 des Universitätsgesetzes
 zu versagen. In den Fällen des 8 98 Abs. 3 UG soll die
Immatrikulation versagt werden.

(2) Über die Versagung der Immatrikulation entscheidet der/die Rektor/in.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
 zu versehen.

86
Verfahren

(1) Der/die Bewerber/in hat sich innerhalb der Immatrikulationfrist im
Studentensekretariat persönlich zu immatrikulieren. Die Immatrikulations-Frist
 wird von dem/der Rektor/in festgesetzt und durch Aushang in der HBK
saar bekanntgemacht bzw. dem/der Studienbewerber/in im Zulassungsbescheid
 mitgeteilt.

(2) Zur Immatrikulation sind einzureichen: .
1. das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt „Immatrikulationsantrag“,
2. der ausgefüllte und unterzeichnete Datenbogen,
3. der Nachweis der bestandenen Eignungsprüfung ($ 2 Abs. 1 Nr. 2), der
praktischen Vorbildung ($& 3) und der erforderlichen Sprachkenntnisse
(8 4), jeweils in beglaubigter Ablichtung,
4. der Nachweis der Zulassung (& 2 Abs. 1 Nr. 6),
5. ein Lichtbild,
6. der Nachweis des Beitrages zur Studentenschaft (& 2 Abs. 1 Nr. 7),
7. der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes (8& 2 Abs. 1 Nr. 8),
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.