(2) Fehlt der Nachweis der Darchschnittsnote oder ist die
Durchschnittsnote schlechter als 4,1, wird die Durehschniüttsnote
4,1 berücksichtiet,
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person Hiegenden,
nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert geweseh
Zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen,
wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtiet.
S 16
Auswahl nach dem Ergebnis des
Feststellungsverfahrens
Die Rangfolge wird durch den Testwert nach Anlage 5
Nr. 1 bestimat.
27
Auswahl nach Bewerbungssemestern
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Bewerbungssemester
für den beantragten Studiengang bestimmt, Lin
Bewerbungssemester ist das auf eine forın- und Iristigerech-Ic
Bewerbung unmiticlbar folgende Semester; hei einer
Bewerbung für cin Wintersemester werden zwei Bewerbungssemesier
gezählt, wenn in dem Studiengang, für den
die Bewerbung erfolgt ist, in dem darauffolgender Som-Mersemester
keine zentrale Vergabe der Studienplätze
crfolgte, Gezählt werden nur Bewerbungen im Hauptantrag,
Im Fall einer Zulassung in dem beantragten Studiengang
werden Bewerbungen erst nach dem der Zulassung folgenden
Bewerbungssemester gezählt, es sei denn, die Annahme
des Studienplatzes war aus schwerwiegenden Gründen
nicht zumutbar.
(2) Während eines Studiums an einer deutschen Hochsechule
können Bewerbungssemester nicht erworben werden, es
sei denn, es handelt sich um Zeiten eines Studiums an einer
Hochschule in den neuen Ländern vor dem 1. April 1991
Oder es liegt eine Einschreibung im beantragten Studiengang
für einen Teilstudienplatz vor.
(3) Als Bewerbungssemester wird auf Antrag auch ein
früheres Semester gezählt, zu dem aus in der eigenen
Person liegenden, nicht selbst zu vertietenden Gründen
keine Bewerbung erfolgen konnte.