Full text : 1994 (0038)

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Diplom

(1) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein Diplom mit
dem Datum des Zeugnisses ausgestellt; darin wird die Verleihung des
Diplom-Grades mit Angabe der Fachrichtung beurkundet,

(2) Das Diplom wird von dem Rektor der Hochschule der Bildenden Künste
Saar und dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Prüfungskommission
unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen.

IV Schlußbestimmungen

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Fortbestehen der Zulassung zum Studiengang

Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung und der Diplomprüfung
 erlischt die Zulassung zum Studium.

8 23
Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, So
kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung für nicht bestanden
erklären.

(2) Hat der Kandidat/die Kandidatin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
 die Zulassung erschlichen, So gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen

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Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten/der
Kandidatin auf Antrag Einsicht in seine/ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten
und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
            
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