Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mil
besonderer Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen
Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze
darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl,
Für jede Quote nach Satz ] muß mindestens ein
Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die
Zahl der nach einem Dienst aufgrund Trüheren Zulassungs
anspruchs Auszuwählenden, werden
nach dem Grad der Qualifikation und dem KEreebnis des
Veststellungsverfahrens,
nach dem Ergebnis des Feststehungsverfährens,
1. nach Bewerbungssemestern,
1 nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs
im Verhähnis von 45 zu 10 2zu 20 zu 15 vergeben.
Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Absätzen 1
und 2 werden der Quote nach Satz | Nr. 1, verfügbar
vehlichbende Studienplätze nach Satz | Nr. 4 der Quote nach
Satz | Nr. 3 hinzugerechnet. Die Studienplätze nach Satz 1
Nr. 4 werden entsprechend den je Studienort festgesetzten
Zulassungszahlen anteilig auf die Studienorte aufgeteilt,
(4) Die Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und nach Absatz 3
Satz I Nr. 4 werden nur ım Hauptverfahren gebildet.
(S) Landesquoten werden für die Auswahl nach dem Grad
der Qualifikation und dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens
gebildet. Für die Bildung der Landesquoten gilt
$ 15 und für die Zurechnung zu den einzelnen Landesquoton
8 16 entsprechend.
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Auswahl nach dem Grad der Qualifikation und dem
Ergebuis des Feststellungsverfahrens
(1) Die Rangfolge wird durch eine Wertzahl bestimmt, in
die die Durchschniltsnote mit einem Gewicht von 55 vom
Hundert und das Ergebnis des Feststellungverfahrens mit
einem Gewicht von 45 vom Hundert eingehen, Die Wertzahl
ergibt sich aus der Summe der mit 0,55 multiplizierten
standardisierten Durchschnittsnote und des mit 0,45 multiplizierten
standardisierten VTestwerts, Die Durchschnittsnote
wird nach Anlage 3 ermittelt. Der Testwert wird nach
Anlape 5 Nr. 1 bestimmt. Durchschnittsnote und Testwert
werden nach Anlage 5 Nr. 2 standardisiert.