Full text : 1994 (0038)

389 —

HI. Zwischenprüfung

Zweck der Zwischenprüfung

S 8

(1) Durch die Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob der Student/die
Studentin in dem von ihnen gewählten Studiengang entsprechend seiner/ihrer
 bisherigen Studiendauer, die in der Aufnahmeprüfung nachgewiesene
 Fähigkeit zu eigenständiger künstlerischer Arbeit weiter entwickelt
 hat und erwarten läßt, daß er das erstrebte Studienziel erreichen
wird.
(2) Die Zwischenprüfung findet nach dem 4. Semester statt.

89
Prüfungsvorleistungen zur Zwischenprüfung

Die folgenden Prüfungsvorleistungen sind grundsätzlich innerhalb der
Atelierarbeit oder der Projekte zu erbringen:
— 3 Atelierarbeiten
— 1 Workshop oder
— 1 Exkursion
— 2 Studienberatungen
— 2 Theoretische Einführungsveranstaltungen
— 2 Werkstattkurse

8 10
Zulassung zur Prüfung, Entscheidung über die Zulassung

(1) Den Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung kann nur stellen, wer
im Studiengang Freie Kunst an der Hochschule der Bildenden Künste Saar
als Student / Studentin immatrikuliert ist und mindestens zwei Semester an
der Hochschule der Bildenden Künste Saar studiert hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist schriftlich beim Prüfungsausschuß
 zu stellen. Der Prüfungsausschuß setzt für die einzelnen
Prüfungsperioden Antragsfristen fest und macht sie durch Aushang bekannt.


(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. die in 8 9 genannten Prüfungsvorleistungen,
2. eine Erklärung, ob der Kandidat bereits eine Zwischen- oder Abschlußprüfung
 im Fachbereich Freie Kunst nicht bestanden hat.
            
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