Full text : 1994 (0038)

3831

Professorinnen den Vorsitzenden/die Vorsitzende, der die Geschäfte und
Verhandlungen der Kommission leitet.

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Präsentationen und Kolloquien

(1) Durch die Präsentation soll der Kandidat/die Kandidatin sein/ihr Gestaltungsvermögen,
 seine/ihre manuellen Fähigkeiten und sein/ihr künstlerisches
 Reflexionsvermögen erweisen.

(2) Nach der Präsentation führen die Mitglieder der Prüfungskommission
mit dem Kandidaten/der Kandidatin ein bis zu 30 Minuten dauemdes
Prüfungsgespräch (Kolloquium).

(3) Der Kandidat/die Kandidatin entscheidet, ob die Öffentlichkeit zugelassen
 wird. Die Prüfungsbewertung und die Bekannigabe des Prüfergebnisses
 sind nicht öffentlich.

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Benotung

(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Notenstufe 1 = sehr gut eine hervorragende Leistung
Notenstufe 2 = gut eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt
eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel
noch den Anforderungen entspricht
eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr
genügt

(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“
bewertet ist. Die Endnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der von den
Prüfenden festgesetzten Einzelnoten. Bei herausragenden innovativen
Leistungen kann die Prüfungskommission einstimmig beschließen, für die
Diplomprüfung das Urteil „mit Auszeichnung“ zu vergeben.
(3) Die Notenaller Prüfungsleistungen 1,0 mit Auszeichnung bestanden
bei einem Durchschnitt über 1,0 bis 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend
            
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