Full text : 1994 (0038)

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sitzenden/die Vorsitzende und die Stellvertretung aus dem Kreis der dem
Prüfungsausschuß angehörenden Professoren und Professorinnen. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreter/ihre Stellvertreterinnen,
 der/die Vorsitzende und sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin
werden auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Senat bestellt.
(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder,
 der Vorsitzende/die Vorsitzende oder Stellvertretung anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der
Vorsitzenden.

(7) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat und
dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt
Anregungen zur Reform der Studiengänge und der Prüfungsordnung.
(8) Der Prüfungsausschuß kann einzelne Befugnisse auf den Vorsitzenden/die
 Vorsitzende übertragen.

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Prüfungskommissionen

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung obliegt einer
Prüfungskommission, die vom Fachbereichsrat für die Dauer eines Jahres
gewählt wird. Ihr gehören mindestens drei Professoren/Professorinnen
des Fachbereichs an. Vertreter der Studenten/Studentinnen und der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
 können die Kommission beraten. (2) Die Vorbereitung
 und Durchführung der Diplomprüfung obliegt der Prüfungskommission,
 die vom Prüfungsausschuß bestimmt wird. Ihr gehören der betreuende
 Professor/die betreuende Professorin und zwei weitere Professoren/
Professorinnen an. Einer/eine der Professoren/Professorinnen kann aus
dem anderen Fachbereich kommen. Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
Lehrbeauftragte oder künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiter/
Mitarbeiterinnen können vom Prüfungsausschuß zu Prüfenden bestellt
werden. In Ausnahmefällen, die fachlich begründet sein müssen, können
auch nicht der Hochschule der Bildenden Künste Saar angehörenden
Personen zu Prüfern/zu Prüferinnen bestellt werden. Vertreter der Studenten/Studentinnen
 und der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen können die
Kommission beraten.
(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht-öffentlicher
Sitzung.
(4) Die Prüfungskommission wählt aus der Vertretung der Professoren/
            
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