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bei Beurteilung seiner individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts
oder des Studiums erreicht hat. Auch bei Gruppenarbeiten müssen
die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
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Wiederholbarkeit der Prüfungen
(1) Ist eine Prüfung nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen
schriftlichen Bescheid.
(2) Nichtbestandene Prüfungen müssen innerhalb eines Jahres wiederholt
werden. Der Student/die Studentin wird zur Teilnahme an der entsprechenden
Wiederholungsprüfung aufgefordert.
(3) Die Prüfungen können einmal wiederholt werden. Über die Zulassung
zu einer weiteren WMederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.
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Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen, Festlegung der Antragsfristen und
der Prüfungstermine ist der Prüfungsausschuß zuständig.
(2) Der Prüfungsausschuß tagt nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle mit der
Prüfung einzelner Kandidaten bzw. Kandidatinnen zusammenhängenden
Vorgänge und Beratungen verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf Vorschlag des
Fachbereichsrates vom Rektor/ von der Rektorin ernannt.
(4) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
2 Professoren / Professorinnen des Fachbereichs
1 künstlerischer und wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine Lehrkraft für
besondere Aufgaben
1 Vertreter/in der Studenten / Studentinnen
(5) Die Amtszeit des studentischen Mitglieds beträgt ein Jahr, die der übrigen
Mitglieder zwei Jahre. Die Wahl der Gruppenvertreter bedarf der
Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Fachbereichsratsmitglieder der
betreffenden Gruppe. Gleichzeitig wählt der Fachbereichsrat den Vor-