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Prüfungsordnung
der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBK-Saar)
für den Fachbereich Freie Kunst
Vom November 1993
Die Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBK-Saar) hat am 10.
November 1993 gemäß 8 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. $ 15 Abs. 1 Nr. 3 des
Gesetzes Nr. 1246 über die ‚Hochschule der Bildenden Künste Saar
(Kunsthochschulgesetz - KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsblatt Seite 1106),
geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1991 (Amtsblatt Seite 818) folgende
Ordnung beschlossen, die nach Zustimmung durch das Ministerium für
Wissenschaft und Kultur vom 24. August 1994, Az.: K-7, hiermit verkündet
wird:
|. Allgemeine Vorschriften
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Zweck der Prüfungen
(1) Durch die nach dem Grundstudium abzulegende Zwischenprüfung wird
festgestellt, ob der Kandidat / die Kandidatin entsprechend seines/ihres
Studienverlaufes, die in der Aufnahmeprüfung nachgewiesene Fähigkeit
zu eigenständiger künstlerischer Arbeit weiterentwickelt hat und erwarten
Jäßt, daß er/sie das erstrebte Studienziel erreichen wird.
(2) Die Zwischenprüfung muß von jedem Studierenden/jeder Studierenden,
der/die ein Diplom erwerben will, abgelegt werden.
(3) Die Diplomprüfung bildet den Abschluß des Studiengangs Freie Kunst.
Durch sie wird festgestellt, ob der Kandidat/die Kandidatin die Zusammenhänge
des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, Probleme der Freien
Kunst selbständig zu formulieren und in seinem Fach die Eigenständigkeit
künstlerischer Arbeit besitzt und die dazu erforderlichen Kenntnisse erworben
hat und anwenden kann.
(4) Wird das Studium ohne Ablegung der Diplomprüfung beendet, kann auf
Antrag eine Abschlußbescheinigung über die Leistungen des Studiums
ausgestellt werden.
(5) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein
Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob der Student