Full text : 1994 (0038)

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schusses entscheiden, welche gleichwertigen Studien- und Prüfungsleistungen
 zu erbringen sind.

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Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Entwicklungsarbeit, in der der Kandidat/die
Kandidatin nachweist, daß er/sie die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit
 erforderlichen Fähigkeiten in seinem Fach besitzt.

(2) Für die Bearbeitung der Diplomarbeit stehen dem Kandidat/der Kandidatin
 sechs Monate zur Verfügung. Auf einen vor Ablauf der Frist gestellten
 schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann der Prüfungsausschuß
 die Bearbeitungsdauer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
verlängern. Vor dieser Entscheidung ist eine Stellungnahme des betreuenden
 Prüfenden einzuholen.

(3) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat/die Kandidatin
schriftlich zu versichern, daß er/sie die Arbeiten selbständig angefertigt
hat.

(4) Das Thema der Arbeit kann von jedem Prüfenden nach 8& 4, der in dem
zugelassenen Fach prüfungsberechtigt ist, gestellt werden.

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Annahme der Diplomarbeit und Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß abzugeben. Der Zeitpunkt der Abgabe
wird schriftlich festgehalten. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgegeben,
 so gilt die Diplomprüfung als „nicht bestanden“

(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit, die
Präsentation und das Kolloquium mit mindestens „ausreichend“ bewertet
wurden.

Wenn die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, gilt die
gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(3) Aus den Noien der Diplomarbeit, der Präsentation und des Kolloquiums
wird eine Gesamtnote gebildet. Hierbei ist folgende Gewichtung vorzunehmen:

— Diplomarbeit 70 %
- Präsentation 10%
— Kolloquium 20 %
            
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