Full text : 1994 (0038)

19

trag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung
zugrunde gelegt.

(2) Der Zulassungsantrag setzt voraus, daß das Ergebnis
eines Feststellungsverfährens zum besonderen Auswahlver-Fahren
 vorliegt, Dies gilt nicht für Zulassungsanträge von
Bewerberinnen und Bewerbern, die nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs auszuwählen sind
oder die sich mit einer besonderen Hochschulzugangsberechtigung
 oder für ein Zweitstudium bewerben. Wer nachweist,
 aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu
vertretenden Gründen ap der Teilnahme am Feststellungsverfahren
 gehindert gewesen zu sein, nimmt auf Antrag
abweichend von Satz. 1 am Verfahren teil; die Auswahl in
den Quoten, die eine Teilnahme am Veststellungsverfahren
voraussetzen, Ist ausgeschlossen.

(3) Im Zulassungsantrag dürfen bis zu zwei Studiengänge
genannt werden. Soweit ein Studiengang des Verteilungsverfahrens
 in cinem Hilfsantrag genannt wird, gilt er als
Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens. Wer sich
für ein Zweitstudtum bewirbt, darf nur einen Studiengang
nennen.

(4) Für jeden Studiengang sind gewünschte Standorte in
einer Reihenfolge anzugeben.

& 23

Ablauf des Verfahrens

(1) Wer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf
den nach 8& 24 zu bildenden Ranglisten erfüllt, wird auf
allen diesen Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden
die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

— Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
 nach $ 32 Satz) im Verbindung mit
S 13.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer
 Hochschulzuganesberechtigung nach $ 32 Satz 1
in Verbindung mit $ 19 und Auswahl für ein Zweitstudium
 nach 8 32 Satz} in Verbindung mit & 20.
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation und dem
Ergebnis des Feststellungsverfahrens nach & 25,
Auswahl nach dem Ergebnis des Feststellungsverfahrens
 nach & 26,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.