m
add ab
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht bestanden
(4) Die Endnote wird bis auf eine Dezimaistelle berechnet. Die dritte
Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die zweite Dezimalstelle wird entsprechend
auf- oder abgerundet.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Eine Prüfung wird mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Kandidat/die
Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint
oder wenn er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von
der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin
kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die
Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden
Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht der Kandidat/die Kandidatin das Ergebnis seiner Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet. Ein
Kandidat/eine Kandidatin, der/die den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder dem Aufsichtsführenden
von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall wird die Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet. Bei Ausschluß des
Kandidaten/der Kandidatin von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistungen
kann dieser verlangen, daß die Entscheidung vom Prüfungsausschuß
überprüft wird.
(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem
Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.