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sitzenden/die Vorsitzende und die Stellvertretung aus dem Kreis der dem
Prüfungsausschuß angehörenden Professoren und Professorinnen. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreterihre Stellvertreterinnen,
der/dieVorsitzende und sein Stellvertreterihre Stellvertreterin
werden auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Senat bestellt.
{6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder,
darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder Stellvertretung anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
/ der Vorsitzenden.
(7) Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat und
dem Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt
Anregungen zur Reform der Studiengänge und der Prüfungsordnung.
(8) Der Prüfungsausschuß kann einzelne Befugnisse auf den Vorsitzenden/die
Vorsitzende übertragen.
S4
Prüfungskommissionen
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung obliegt einer
Prüfungskommission, die vom Fachbereichsrat für die Dauer eines Jahres
gewählt wird. Ihr gehören mindestens drei Professoren/Professorinnen
des Fachbereichs an. Vertreter der Studenten/Studentinnen und der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
können die Kommission beraten.
(2) Die Vorbereitung und Durchführung der Diplomprüfung obliegt der
Prüfungskommission, die vom Prüfungsausschuß bestimmt wird. Ihr
gehören der betreuende Professor/ die betreuende Professorin und zwei
weitere Professoren/Professorinnen an. Einer/eine der Professoren/Professorinnen
kann aus dem anderen Fachbereich kommen. Lehrkräfte für
besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte oder künstlerische und wissenschaftliche
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen können vom Prüfungsausschuß zu
Prüfenden bestellt werden. In Ausnahmefällen, die fachlich begründet sein
müssen, können auch nicht der Hochschule der Bildenden Künste Saar
angehörende Personen zu Prüfern/zu Prüferinnen bestellt werden. Über
ihre Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß, Vertreter der Studenten/Studentinnen
und der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen können die Kommission
beraten.
(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nicht-öffentlicher
Sitzung.