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(3) Dem Kollegium obliegt:
1. Die zeitlich befristete Zuweisung der dem ZIP zur Verfügung stehenden
Räume und Sachmittel sowie die zeitlich befristete Zuordnung von Mitarbeiterstellen
des ZIP an Professorinnen und Professoren der Universität.
Im Rahmen gemeinsamer Projekte in Forschung und/oder
Lehre kann eine zeitlich befristete Zuweisung von Räumen und Sachmitteln
zur Mitnutzung auch an beteiligte Professorinnen und Professoren
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
oder an Wissenschaftierinnen und Wissenschaftler anderer Forschungseinrichtungen
im Saarland erfolgen; die Einzelheiten werden in
den Projektvereinbarungen geregelt,
2. die Stellung von Anträgen an die Zentrale Haushalts- und Planungskommission,
3. der Bericht nach 8 2 Abs. 2 und
4. die Beantragung von Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des ZIP.
(4) Dem/Der geschäftsführenden Leiter/in obliegt die Wahrnehmung der
Geschäfte der laufenden Verwaltung des ZIP. Er/Sie nimmt die Aufgaben
nach 8 67 Abs. 3 i.V.m. 8 9 Abs. 4 UG gegenüber den dem ZIP zugeordneten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr, soweit sie nicht einem/einer
Professor/in zugeordnet sind.
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Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 19. Oktober 1994
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur. Günther Hönn