Full text : 1994 (0038)

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Diplom

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin ein Diplom mit dem
Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen
 Grades Diplom-Informatikerin beurkundet.

(2) Das Diplom wird von der Vorsitzenden des Fachbereichs Informatik und
der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

IV. Schluß- und Übergangsbestimmungen

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Ungültigkeit einer Prüfung

(1) Hat die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß
 nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden
 erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Fachprüfung
nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, So wird
dieser Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat die
Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet
der Prüfungsausschuß unter Beachtung des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.


(3) Der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme
 zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen
 und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1
und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist der
Kandidatin auf Antrag Einsicht in die sie betreffende Prüfungsakten zu
gewähren. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und
Zeit der Einsichtnahme. Auf Antrag ist die Kandidatin vor Abschluß des

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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
            
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