Full text : 1994 (0038)

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3. ein von der Studierenden zu wählendes Teilgebiet der Informatik
(Vertiefungsgebiet),
4. dem zweiten Fach gemäß $ 13 Abs. 2 Nr. 3.

(3) Der Prüfungsstoff der Fachprüfungen gemäß Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3
muß verschieden sein.

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Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
 Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis,

2. die Diplomvorprüfung im Studiengang Informatik oder eine andere
gleichwertige Vorprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder
sonstige gleichwertige Prüfungsleistungen.

(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung soll mit gleichzeitiger Meldung zur
ersten Fachprüfung im sechsten Semester beantragt werden. Die Meldung
zur letzten Fachprüfung Soll vor Ablauf des neunten Fachsemesters erfolgen.


(3) Zur Zulassung zur Fachprüfung in theoretischer Informatik sind zwei
Scheine aus dem Gebiet der theoretischen Informatik vorzulegen.

(4) Zur Zulassung zur Fachprüfung in praktischer Informatik sind zwei
Scheine aus dem Gebiet der praktischen informatik vorzulegen.

(5) Die Zulassung zur Fachprüfung im zweiten Fach (gemäß 8 19 Abs. 2
Nr.4) setzt voraus:
1. einen Seminarschein in Computerlinguistik, falls das zweite Fach Computerlinguistik
 ist,
2. das Bestehen der entsprechenden Fachprüfung gemäß 8 16 Abs. 5,
falls die Fachprüfung der Diplomvorprüfung gemäß 8 13 Abs. 2 Nr. 3
sich nicht auf dasselbe zweite Fach bezieht.

(6) Die Zulassung zur Fachprüfung im Vertiefungsgebiet in Informatik setzt
voraus:
1. eine mindestens mit ausreichend bewertete Diplomarbeit,
2. zwei Seminarscheine in Informatik oder einen Seminarschein in
Informatik und einen Proseminarschein in Informatik nach Wahl der
Studentin,
3. einen Schein zu einem Praktikum in informatik für Fortgeschrittene.
            
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