Full text : 1994 (0038)

'ö

oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger
Dauer auszuüben.

Der berufsquatifizierende Abschluß und die Berufstätigkeit
mussen spätestens innerhalb der Nachfrist nach $ 3 Abs. 5
Satz 2 abgeschlossen und nachgewiesen sein.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4
liegt vor bei

Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten
 Ausbildungsberufe nach 8 6 Abs. 2 Nr. 5 des
Berutsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
1981 (BGB 1 S. 1692) in der jeweils geltenden
Fassung enthalten sind,
2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staat
lich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder
mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
einer auf dem Gebiet der neuen Länder abgeschlossenen
 Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder
Abs, 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung
nach den Nummern 1] bis 3 gleichzustellen ist.

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Ein berufsqualifizierender Abschluß nach Absatz 4 Satz I
Nr. 1 1. Halbsatz mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt
als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung
 an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur
Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer
in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung
über die Belählgung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis
 oder für den Hochschulzugangs besonders belähigter
 Berufstätiger erworben worden ist. Ist die Hochschulzugangsberechtigung
 nach dem Besuch eines landesrechtlich
geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das
Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler erworben
worden, gilt Satz 2 entsprechend, sofem im Einzelfall
nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme
 in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind.

(6) Von der Gesamtanzahl der Halbjahre wird die Zahl der
Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der
Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder
Student eingeschrieben war. Dies gilt nicht für Zeiten eines
Studiums an einer Hochschule in den neuen Ländem vor
dem 1. April 1991,
(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.
            
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