Full text : 1994 (0038)

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(2) Die Diplomvorprüfung umfaßt je eine Fachprüfung über:
1. Informatik | und II (Grundlagen der Programmiersprachen, Struktur von
Rechenanlagen),
2. Informatik Ill und IV (Automatentheorie, formale Sprachen, Algorithmentheorie,
 Komplexitätstheorie, Logik),
3. eines der Fächer Computerlinguistik, Elektrotechnik, Konstruktions- und
Fertigungstechnik, Mathematik, Physik und Wirtschaftswissenschaft
oder ein sonstiges Fach, das allgemein oder im Einzelfall durch Anordnung
 des Prüfungsausschusses als Wahlfach zugelassen wird (2.
Fach).

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Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zur Diplomvorprüfung setzt voraus:
1. das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
 Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von
der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;

2. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3.
(2) Zur Zulassung zur ersten Fachprüfung sind Scheine über die erfolgreiche
 Teilnahme an den beiden Lehrveranstaltungen
Grundlagen der Programmiersprachen
Struktur von Rechenanlagen
vorzulegen.

(3) Bis zur Zulassung zur letzten Fachprüfung sind Scheine über die erfolgreiche
 Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen vorzulegen:
Grundlagen der Programmiersprachen,
Struktur von Rechenanlagen,
Automatentheorie und formale Sprachen,
Algorithmentheorie, Komplexitätstheorie und Logik,
Praxis des Programmierens,
Praktikum zum Hardware-Entwurf,
Einführung in die Algebra oder Lineare Algebra,
Analysis | oder Analysis II, |
Grammatikformalismen oder Einführung in die Semantik, falls Computerlinguistik
 das zweite Fach ist,
Elektrotechnisches Grundlagenpraktikum, falls Elektrotechnik das zweite
Fach ist,
Grundlagen der Konstruktion | und II, falls Konstruktions- und Fertigungstechnik
 das zweite Fach ist,
            
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