Full text : 1994 (0038)

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Schriftliche Prüfungen
(1) Schriftliche Prüfungen werden unter Aufsicht durchgeführt und in der
Regel von mindestens zwei Prüferinnen bewertet.

(2) Die Termine der schriftlichen Prüfungen sind mindestens zwei Wochen
vorher bekanntzugeben.

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Mündliche Prüfungen

(1) Mündliche Prüfungen werden vor mehreren Prüferinnen oder einer
Prüferin in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. Vor der
Festsetzung der Note hört die Prüferin die Beisitzerin.

(2) Eine mündliche Prüfung dauert für jede Kandidatin etwa 30 Minuten.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis einer mündlichen
Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von den Prüferinnen
oder der Prüferin und der Beisitzerin unterschrieben wird. Das Ergebnis ist
der Kandidatin im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen
als Zuhörer zugelassen werden, sofern die Kandidatin bei der Meldung zur
Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf
die Beratung und auf die Bekanntgabe des Ergebnisses.

(5) Prüfungstermine sind der Kandidatin mindestens zwei Wochen vorher
bekanntzugeben.

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Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang
an einer Universität oder einer gleichgesteliten Hochschule im Geltungsbereich
 des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
 anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung
 Fächer nicht enthält, die an der Universität des Saarlandes
 Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung
sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. Die Anerkennung von
Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte
der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

(2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleich-
            
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