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Artikel 2
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Der Universitätspräsident wird ermächtigt, die Ordnung über die Gliederung
der Universität in Fachbereiche in der sich aus dieser und aus den
bisherigen Änderungsordnungen ergebenden Fassung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes neu bekanntzumachen.
Saarbrücken, 29. September 1994
Der Universitätspräsident
Prof. Dr. jur. Günther Hönn