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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
“(2) Keine Einfahreri i
© aubnis nach Absatz 1 Nr. 1 erhalten Personen,
a) für einen allgemeinen Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden
Abschlusses immatrikuliert sind,
b) bei einer Beschäftigung von weniger als 16 Wochenstunden für
ein Zweitstudium oder für einen Studiengang immatrikuliert sind,
der den erfolgreichen Abschluß eines Hochschulstudiums voraussetzt.”
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
Artikel 2
Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung zum Wintersemester
1994/95.
Saarbrücken, 22. September 1994
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur. Günther Hönn