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Zweite Änderungsordnung zur Einfahrordnung
Vom 21. September 1994
Der Senat der Universität des Saarlandes hat auf Grund von 8 21 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz
- UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609) folgende zweite Ordnung
zur Änderung der Ordnung der Einfahrt in das Universitätsgelände (Einfahrordnung)
beschlossen, die hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Die Ordnung der Einfahrt in das Universitätsgelände (Einfahrordnung) vom
11. Juni 1975 (Dienstbl. S. 192) in der Fassung der Änderungsordnung
vom 14. Juli 1976 (Dienstbl. S. 176) wird wie folgt geändert:
1. In & 1 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort “Heizwerk” durch das Wort “Stuhl
satzenhausweg” ersetzt.
2. 8 2 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
“(3) Die Einfahrt mit Fahrrädern und Motorrädern bedarf keiner besonderen
Erlaubnis.”
3. $ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4 wird gestrichen.
b) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.
4. 8 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
“(1) Eine förmliche Einfahrerlaubnis für die Einfahrt mit Kraftfahrzeugen
wird Personen erteilt, die
1. innerhalb des Universitätsgeländes oder in seiner unmittelbaren
Umgebung kraft eines Dienstverhältnisses oder einer Organstellung
tätig sind und nicht zum Personenkreis nach Absatz 2 gehören,
2. schwerbehindert sind,
3. Anlieger ($ 3 Nr. 3) sind,
4. einen Lehrauftrag im Universitätsgelände wahrnehmen.”