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zur Übernahme besonderer Seminarleistungen abhängig gemacht
werden.
(2) Die Teilnahme an einem Seminar ist erfolgreich, wenn in dem Seminar
wenigstens eine schriftliche Arbeit mit mindestens der Note “ausreichend”
bewertet und regelmäßig an dem Seminar teilgenommen
worden ist. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar zur Erlangung
des Leistungsnachweises gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 3c JAG erfordert
die Anfertigung wenigstens eines Referats, das mindestens mit der
Note “ausreichend” bewertet worden ist.
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(1) Die Teilnahme an einer anderen Lehrveranstaltung mit schriftlichen
Arbeiten zum Erwerb des Leistungsnachweises gemäß 8 9 Abs. 1
Nr. 3c JAG als einem Seminar kann vom Nachweis besonderer
Studienleistungen abhängig gemacht werden.
(2) Die Teilnahme an einer derartigen Lehrveranstaltung mit schriftlichen
Arbeiten, die ausdrücklich durch den Zusatz “mit der Möglichkeit
zum Erwerb des Leistungsnachweises gemäß & 9 Abs. 1 Nr. 3c JAG”
gekennzeichnet ist, ist erfolgreich, wenn in dieser Veranstaltung die
Bewertung wenigstens einer schriftlichen häuslichen Arbeit oder von
wenigstens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens der Note “ausreichend”
erfolgt ist. Der Fachbereichsrat legt bei der Beschlußfassung
über das Veranstaltungsprogramm des Fachbereichs Rechtswissenschaft
(8 1 Abs. 4) mit der ausdrücklichen Kennzeichnung im Einvernehmen
mit dem Leiter der jeweiligen Veranstaltung fest, inwieweit besondere
Studienleistungen nachzuweisen sind und in welcher Form
die nach Satz 1 erforderliche schriftliche Leistung zu erbringen ist.
(3) 8 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die Teilnahme an einem Kurs zur Anfertigung von Examensklausuren
(Examensklausurenkurs) setzt die erfolgreiche Teilnahme an allen
Übungen für Fortgeschrittene voraus. Für die Zulassung zu den Strafrechtsklausuren
genügt die erfolgreiche Teilnahme an der Übung im
Strafrecht für Fortgeschrittene.
(2) Die Teilnahme an anderen Veranstaltungen zur Ergänzung und
Vertiefung sowie zur Examensvorbereitung kann vom Leiter der Lehrveranstaltung
vom Nachweis besonderer Studienleistungen abhängig
gemacht werden.