Full text : 1994 (0038)

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(4) In Lehrveranstaltungen zur Einführung in das juristische Denken
und Arbeiten (Absatz 1 Nr. 7) können als freiwillige Erfolgskontrollen für
die Studierenden Semesterabschlußprüfungen vorgesehen werden,
die sich auf das gesamte Lehrangebot des jeweiligen Studiensemesters
 beziehen.

S 4

In einer Arbeitsgemeinschaft ist für alle Teilnehmenden mindestens
eine Aufsichtsarbeit anzubieten. Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft
 für Studienanfänger ist ordnungsgemäß (8 5 Abs. 1), wenn
der Teilnehmende an wenigstens drei Vierteln der Veranstaltungen teilgenommen
 und eine Aufsichtsarbeit angefertigt hat.

55

(1) Die Teilnahme an den Übungen für Anfänger setzt den Nachweis
der ordnungsgemäßen Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft für
Studienanfänger voraus.

(2) Die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene setzt den
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den entsprechenden Übungen
 für Anfänger voraus.

(3) In einer Übung gemäß 8 3 Abs. 1 Nr. 9 sind für alle Teilnehmer mindestens
 zwei Hausarbeiten, davon eine zur Bearbeitung in der vorlesungsfreien
 Zeit (Ferien-Hausarbeit), sowie in der Regel drei, mindestens
 aber zwei Aufsichtsarbeiten anzubieten. Die Teilnahme an der
Übung ist erfolgreich, wenn in dieser Übung wenigstens eine Hausarbeit
 und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens der Note “ausreichend”
bewertet worden sind; anstelle der Anfertigung einer derartigen Hausarbeit
 kann eine mit mindestens der Note “voll befriedigend” bewertete
Hausarbeit aus einer vorangegangenen entsprechenden Übung im
Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität des Saarlandes, an
der der Studierende erfolglos teilgenommen hat, als Übungsleistung
vorgelegt werden.

(4) Eine Hausarbeit oder eine Aufsichtsarbeit, die keine eigenständige
Leistung eines Teilnehmers darstellt, wird mit der Note “ungenügend”
bewertet; dies gilt auch im Fall einer Benutzung nicht zugelassener
Hilfsmittel bei der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit.

Ss 6

(1) Die Teilnahme an einem Seminar kann durch den Seminarleiter
vom Nachweis besonderer Studienleistungen und von der Bereitschaft
            
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