Full text : 1994 (0038)

228.

3. Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts im Umfang
von mindestens 2 Semesterwochenstunden;
4. Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Strafrechts im Umfang von
insgesamt etwa 11 Semesterwochenstunden;
5. a) Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Staatsrechts mit den Bezügen
 zur Allgemeine Staatsliehre und zum Völkerrecht im Umfang
von insgesamt etwa 10 Semesterwochenstunden;
b) Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Allgemeinen Verwaltungsrechts
 und des Verwaltungsverfahrensrechts im Umfang von
etwa 4 Semesterwochenstunden;
c) Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des Besonderen Verwaltungsrechts
 im Umfang von insgesamt etwa 6 Semesterwochenstunden;

6. Lehrveranstaltungen aus dem Bereich des gerichtlichen Verfahrensrechts
 im Umfang von insgesamt etwa 13 Semesterwochenstunden;
7. Lehrveranstaltungen zur Einführung in das juristische Denken und Arbeiten
 und Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Rechts- und Verfassungsgeschichte
 sowie der Rechtsphilosophie, der Rechtstheorie
und der Rechtssoziologie im Umfang von insgesamt etwa 10 Semesterwochenstunden;

8. Arbeitsgemeinschaften für Studienanfänger im Umfang von mindestens
 8 Semesterwochenstunden, die die Lehrveranstaltungen im Bürgerlichen
 Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht begleiten
(& 4);
9. Übungen für Anfänger und für Fortgeschrittene im Bürgerlichen
Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht im Umfang von insgesamt
 etwa 12 Semesterwochenstunden ($ 5);
10. Seminare (& 6) oder andere. ausdrücklich als solche gekennzeichnete
 Lehrveranstaltungen mit‘ schriftlichen Arbeiten, in denen ein
Leistungsnachweis gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 3c JAG erworben werden
kann (8 7).
(2) Das Lehrangebot umfaßt für jede Wahlfachgruppe Wahlfachveranstaltungen
 (8 2 Abs. 1 Nr. 2a und b) im Umfang von insgesamt 6 bis 8
Semesterwochenstunden. Wahlfachveranstaltungen können nach
Maßgabe der 88 6 und 7 zugleich dem Erwerb des Leistungsnachweises
 gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 3c JAG dienen.
(3) Als Lehrveranstaltungen zur Ergänzung und Vertiefung sowie zur
Examensvorbereitung (& 2 Abs. 1 Nr. 3) werden neben Seminaren und
anderen Lehrveranstaltungen mit schriftlichen Arbeiten (& 7 Abs. 1) insbesondere
 spezielle Vorlesungen, Übungen, Repetitorien, Examinatorien
 und Klausurenkurse (& 8) angeboten.
            
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